Ein Autofahrer war auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parklücke gefahren. Gleichzeitig rangierte eine Pkw-Fahrerin auf der Parkgasse vor den Parklücken rückwärts. Sie fuhr dabei auf das aus der Parklücke kommende Auto auf. Der Schaden an diesem Auto: 11 000 Euro. Die Eigentümerin des schwer beschädigten Pkw sah die Schuld nun allein bei der Frau, die auf der Fahrbahn rückwärts gefahren war. Diese hätte den aus der Lücke kommenden Mercedes rechtzeitig bemerken müssen. Außerdem habe dessen Fahrer vor dem Zusammenprall bereits angehalten.
Nach Auffassung des OLG sei für keinen der beiden Autofahrer der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Beklagte sei nicht zu schnell gefahren. Wer auf einer Parkplatz-Fahrbahn rückwärts fahre, müsse zwar besonders sorgfältig auf andere achten. Diese Pflicht habe aber genauso derjenige, der rückwärts aus einer Parklücke herausfahre. Dass der Fahrer dieses Pkw vor dem Zusammenstoß angehalten habe, ändere nichts. Da beide Autos kurz vor dem Unfall rückwärts gefahren seien, sei der Schaden je zur Hälfte von beiden zu ersetzen.