Das OLG untersagte damit einem Vermieter, mit Mietpreisen zu werben, in denen die Endreinigungskosten nicht enthalten sind. Es sei grundsätzlich der sogenannte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben, so das Oberlandesgericht.
Der beklagte Vermieter habe im Internet in einer Tabelle Preise für Ferienwohnungen an der Ostseeküste angegeben und erst ganz am Ende der Werbung Kosten für die Endreinigung genannt. Der Preis müsse über alle Kosten umfassen, die zwingend vom Mieter zu zahlen seien. Eine Verbraucherschutzorganisation hatte gegen den Vermieter geklagt und Recht bekommen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/819598.preis-fuer-die-ferienwohnung-muss-vollstaendig-sein.html