nd-aktuell.de / 03.05.2013 / Politik / Seite 17

Kein genereller Auskunftsanspruch

Rechtsfrage

Erfurt (dpa/nd). Arbeitgeber müssen abgelehnten Stellenbewerbern nicht mitteilen, ob sie einen anderen Kandidaten eingestellt haben. Bewerber hätten keinen Anspruch auf Auskunft, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (8 AZR 287/08).

Damit blieb die Entschädigungsklage einer Frau aus Hamburg erfolglos. Die Frau hatte sich 2006 vergebens auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Da sie nicht erfuhr, ob und warum ein anderer eingestellt wurde, vermutete sie eine Benachteiligung unter anderem wegen ihres Alters und Geschlechts. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft begründe im vorliegenden Falle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung, hieß es.

Im April 2012 hatte bereits der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass kein Anspruch auf Auskunft besteht, ob sich der Arbeitgeber für einen anderen Bewerber entschieden hat.