nd-aktuell.de / 22.05.2013 / Ratgeber / Seite 25

Wenn Geld veruntreut wird

Instandsetzungsrücklage

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss gemäß Wohnungseigentumsgesetz Beiträge für die Instandsetzungsrücklage der Eigentümergemeinschaft entrichten.

So weit, so gut. Veruntreut aber der Hausverwalter die Gelder dieser Rücklage, kann ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, seine veruntreuten Beiträge als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 1973/10) macht die Wüstenrot Bausparkasse AG aufmerksam. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, weil die gezahlte Instandsetzungsrücklage des Klägers mit seiner Absicht in Zusammenhang stand, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Vorinstanz hatte das noch anders beurteilt und darin Kosten der privaten Lebensführung gesehen, die nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.

Der Werbungskostenabzug kann beim Kläger laut Urteil in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem er von der Veruntreuung erfahren hat.