nd-aktuell.de / 29.05.2013 / Ratgeber / Seite 24

Bürgschaft ist unbegrenzt

Mietschulden

Verwandte und Freunde können für die Mietzahlungen eines Mieters unbegrenzt bürgen. Eine Begrenzung auf drei Monate, wie sie nach dem Gesetz für Kautionszahlungen gilt, sei hier irrelevant, entschied am 10. April 2013 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VIII ZR 379/12).

Im Rechtsstreit nahm es ein Mieter aus Mannheim mit seinen Mietzahlungen nicht so genau. Als er dem Vermieter für Juli und August 2007 die Miete in Höhe von 350 Euro monatlich zuzüglich 95 Euro Nebenkosten schuldig blieb, wurde ihm die Kündigung angedroht.

Als der Mieter jedoch seine Schwester als Bürgen präsentierte, ließ sich der Vermieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überreden. Doch der Mieter zahlte auch in der Folgezeit keine Miete. Insgesamt kamen so knapp 6500 Euro zusammen.

Der Vermieter fordert nun das Geld sowie die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009 von der Schwester ein. Die Schwester hielt die Forderung für viel zu hoch. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfe ein Vermieter nur für höchstens drei Monatsmieten eine Sicherheit verlangen.

Der BGH urteilte, dass diese Vorschrift zur Begrenzung der Mietkautionshöhe nur für den Mieter selbst gilt. Bei Bürgschaften von dritten Personen gebe es keine Begrenzung. Der Bürge könne lediglich vorab die maximale Höhe der Bürgschaft festlegen. Dies sei hier aber nicht geschehen. epd/nd