Der Vermieter kann verlangen, dass er die Räume in einem Zustand zurückbekommt, in dem er sie ohne Weiteres nutzen und/oder weitervermieten kann; wird dem Vermieter stattdessen das Mietobjekt vorenthalten - indem es nicht oder nur teilweise geräumt wird -, hat er weiterhin Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung, bis die Mietsache geräumt ist. So urteilte am 27. März 2013 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 200/11).
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/823408.mietanspruch-bei-pflichtverletzung.html