Mietanspruch bei Pflichtverletzung

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Lässt eine Mieterin beim Auszug aus der Wohnung Einrichtungsgegenstände zurück, so verletzt sie ihre Pflicht, die Mietsache geräumt zurückzugeben.

Der Vermieter kann verlangen, dass er die Räume in einem Zustand zurückbekommt, in dem er sie ohne Weiteres nutzen und/oder weitervermieten kann; wird dem Vermieter stattdessen das Mietobjekt vorenthalten - indem es nicht oder nur teilweise geräumt wird -, hat er weiterhin Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung, bis die Mietsache geräumt ist. So urteilte am 27. März 2013 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 200/11).

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