Der Arbeitgeber des Klägers »gewährt« laut Arbeitsvertrag jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im darauffolgenden Absatz heißt es allerdings, diese Zahlungen erfolgten »freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft«. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde das Geld in den Jahren 2009 und 2010 nicht gezahlt - insgesamt 4655 Euro.
Dem Arbeitnehmer steht die Leistung aber zu, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Formulierung »gewährt« sei als feste Zusage zu verstehen und begründe daher einen Anspruch.
epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/824801.gewaehrtes-urlaubsgeld-ist-nicht-freiwillig.html