nd-aktuell.de / 09.10.2013 / Ratgeber / Seite 24

Interpretation

Mietvertrag

Eine unwirksame Befristung von Mietverträgen kann als Kündigungsverzicht interpretiert werden.

Wenn sich die Befristung eines Mietvertrages im Nachhinein als unwirksam herausstellt, kann eine derartige Klausel als beiderseitiger Kündigungsverzicht interpretiert werden. Auf diesen Entscheid des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. VIII ZR 388/12) verweist Haus & Grund Deutschland. »Vertragsparteien sind an den legitimen Zweck einvernehmlicher Vereinbarungen gebunden, auch wenn die konkrete Regelung unwirksam ist«, so der Rechtsexperte Gerold Happ.

Die Vertragsparteien waren auf Wunsch des Mieters ein befristetes Mietverhältnis eingegangen. Diese Befristung war unwirksam, weil kein gesetzlicher Befristungsgrund vorlag. Der Vermieter wollte das Mietverhältnis vorzeitig wegen Eigenbedarfs kündigen. Der BGH lehnte ab, weil er die unwirksame Vereinbarung in einen wirksamen, beidseitigen Kündigungsverzicht umdeutete.