Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden, so der Eigentümerverband Haus & Grund. Der Vermieter ist laut BGH-Urteil (Az. VIII ZR 38/11) verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Betriebskostenabrechnung zu ermöglichen. Er muss alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren. Laut BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Abrechnungen zwischen dem beauftragten Wärme-Contractor und dessen Vorlieferanten. Ob die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich der in Rechnung gestellten Betriebskosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/838077.abrechnung-bis-dezember.html