nd-aktuell.de / 06.11.2013 / Ratgeber

Abrechnung bis 31. Dezember

Betriebskosten

Vermieter, die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen die Abrechnung bis 31. Dezember dem Mieter vorlegen, sonst bleibt er auf Nachforderungen sitzen.

Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden, so der Eigentümerverband Haus & Grund. Der Vermieter ist laut BGH-Urteil (Az. VIII ZR 38/11) verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Betriebskostenabrechnung zu ermöglichen. Er muss alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren. Laut BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Abrechnungen zwischen dem beauftragten Wärme-Contractor und dessen Vorlieferanten. Ob die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich der in Rechnung gestellten Betriebskosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.