Abrechnung bis 31. Dezember
Betriebskosten
Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden, so der Eigentümerverband Haus & Grund. Der Vermieter ist laut BGH-Urteil (Az. VIII ZR 38/11) verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Betriebskostenabrechnung zu ermöglichen. Er muss alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren. Laut BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Abrechnungen zwischen dem beauftragten Wärme-Contractor und dessen Vorlieferanten. Ob die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich der in Rechnung gestellten Betriebskosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.