Mit der Billigung des Zweiten Eigentumsfristengesetzes (2. EFG) durch den Bundesrat (Drucksache 736/99 - Beschluss) ist die Frist bis Herstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in den neuen Ländern ein weiteres Mal, und zwar bis Anfang 2001 verlängert worden. Wir betonen das, da Leser immer wieder danach fragen. Betroffene, deren Rechte auf selbstständiges Gebäudeeigentum sowie dingliche Nutzungs- oder Mitbenutzungsrechte wegen des Rückstands bei der Bear beitung nicht eingetragen sind, sind so ein zusätzliches Jahr vor Rechtsverlusten durch gutgläubigen Erwerb Dritter geschützt.
Der Bundestag hatte zuvor am 16. Dezember 1999 entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses die Verlängerung der Fristen um ein Jahr beschlossen. Das gilt u. a. für Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Kleingartenanlagen und für Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit für rechtlich nicht gesicherte Erschließungsanlagen. Nach unserer Kenntnis ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch nicht er folgt.
Berechtigte Grundstücksnutzer sollten so schnell wie möglich die erforderlichen Anträge zur Eintragung ihrer Rechte ins Grundbuch stellen, da die Fristen letztmalig verlängert wurden. Ab 1. Januar 2001 ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch in den neuen Ländern vollständig hergestellt (siehe auch Ratgeber Nr. 416).
beachten. Dem Notar kommt hier als neutralem Berater eine besonders wichtige Rolle zu. Er bereitet den Kaufvertrag vor und wickelt ihn mit allen Einzelheiten ab. Er prüft und sieht das Grundbuch ein, formuliert einen Kaufyertragstext und vereinbart einen Beur kundungstermin mit allen Beteiligten. Nach Abschluss des Vertrages informiert der Notar das Finanzamt, die zuständige Gemeinde und das Grundbuchamt. Auch Löschungsunterlagen und weitere gesetzlich erforderliche Genehmigungen holt der Notar ein.
Der Notar betreut den Grundstückskauf bis zur Umschreibung des Eigentums. Die Gebühren, die der Notar dafür er hebt, sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert des jeweiligen Objektes. Der Geschäftswert ist grundsätzlich der Kaufpreis.
Die Kosten für einen Grundstückskaufvertrag über beispielsweise
150 000 Mark belaufen sich auf ca. 1000 Mark. Hinzu kommen noch die Kosten für Schreibauslagen, Porti und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Weitere Tipps zum Thema »Grundstückskauf« sind im Internet abrufbar unter http://www. notare.nrw. de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/841507.eintrag-ins-grundbuch.html