Das Miethohegesetz (MHG) bietet Vermietern nach Modernisierungsmaßnahmen zwei Möglichkeiten zur Mieterhöhung: Sie können nach § 3 MHG bis zu 11 Prozent der Kosten auf die Miete umlegen oder die Miete der nunmehr modernisierten Wohnung auf die ortsübliche Höhe bei vergleichbarem Wohnraum anheben, wie das § 2 MHG vorsieht. Es sind sogar beide Maßnahmen nebeneinander zulässig, wenn die einjährige Wartefrist oder die 30 Prozent-Kappungsgrenze nicht im Wege stehen. Zu diesem etwas komplizierten mietrechtlichen Problem habe ich einige Fragen, die sicher auch andere Mieter interessieren dürften.
Hubert M., Prenzlau