Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Das Miethöhegesetz bestimmt Möglichkeiten und Grenzen der Vermieter

  • Lesedauer: 1 Min.

Das Miethohegesetz (MHG) bietet Vermietern nach Modernisierungsmaßnahmen zwei Möglichkeiten zur Mieterhöhung: Sie können nach § 3 MHG bis zu 11 Prozent der Kosten auf die Miete umlegen oder die Miete der nunmehr modernisierten Wohnung auf die ortsübliche Höhe bei vergleichbarem Wohnraum anheben, wie das § 2 MHG vorsieht. Es sind sogar beide Maßnahmen nebeneinander zulässig, wenn die einjährige Wartefrist oder die 30 Prozent-Kappungsgrenze nicht im Wege stehen. Zu diesem etwas komplizierten mietrechtlichen Problem habe ich einige Fragen, die sicher auch andere Mieter interessieren dürften.

Hubert M., Prenzlau

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -