nd-aktuell.de / 05.04.2006 / Ratgeber
Kind mit Salz vergiftet
Im Prozess um die tödliche Vergiftung eines Mädchens aus Rheinland-Pfalz mit einem versalzenen Pudding bleibt es bei einer Bewährungsstrafe für die Stiefmutter. Nach den Worten der Richter war der Angeklagten - wie dem Großteil der Bevölkerung und dem BGH-Senat selbst - völlig unbekannt, dass 0,5 bis 1 Gramm Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht tödlich wirken. Die junge Frau hatte die vierjährige Tochter ihres Lebensgefährten gezwungen, einen Pudding aufzuessen, in den das Kind versehentlich zwei Esslöffel Salz eingerührt hatte. Das Mädchen, das nur 15 Kilo wog, starb trotz sofortiger ärztlicher Behandlung anderthalb Tage später. Der BGH stufte die Tat nun zwar, anders als das Landgericht, als gefährliche Körperverletzung ein, beließ es aber bei der Strafhöhe. Dem Landgerichtsurteil zufolge hatte Angelina gut 30 Gramm Kochsalz in einen 0,2-Liter-Becher Fertigpudding eingerührt - offenbar hatte sie zuvor beobachtet, wie die Erwachsenen ihren Joghurt mit Zucker gesüßt hatten. Die Stiefmutter, die gerade ihr eigenes Baby gefüttert hatte, reagierte genervt und zwang Angelina, den Pudding auszulöffeln, um sie zu erziehen und zu bestrafen. Die Vorsitzende räumte ein, dass die Strafe angesichts der schrecklichen Folgen zu milde erscheinen möge. »Doch für den Tod des Kindes kann die Angeklagte, obwohl sie ihn verursacht hat, nicht verantwortlich gemacht werden.«
Speisesalz ist lebenswichtig für den Wasserhaushalt, das Nervensystem, die Verdauung und den Knochenaufbau. Im Durchschnitt verbraucht jeder Bundesbürger 16 Gramm Speisesalz pro Tag, die Hälfte davon nimmt er auf, die andere Hälfte geht zum Beispiel durch Kochwasser verloren. Die Salzzufuhr sollte 10 Gramm pro Tag nicht übersteigen, heißt es beim Grünen Kreuz. Für einen Erwachsenen gelten über den Tag verteilt 100 bis 150 Gramm (10 Esslöffel) Salz als tödlich. Andere Berechnungen gehen davon aus, dass 0,5 bis 1 Gramm Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht tödlich wirken können. Eine Salzvergiftung kann infolge von Atem- und Herzstörungen zum Tode führen.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2006 - Az: 4 StR 5376/05
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