nd-aktuell.de / 20.11.2013 / Ratgeber / Seite 26

Deutsche Regeln für Auslands-BAföG zu streng

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg urteilte

Deutschland muss nach zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seine Regeln für Auslands-BAföG großzügiger gestalten.

Der EuGH befand am 24. Oktober 2013 in zwei Urteilen (Az. C-220/12 und Az. C-275/12), dass es Finanzspritzen unter Umständen auch für Studenten geben müsse, die nie in Deutschland gelebt hätten. Die Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft hänge nicht unbedingt vom Wohnsitz ab, unterstrichen sie.

Im ersten Fall hatte ein junger Deutscher, der seine Schullaufbahn an deutschen Schulen in Spanien und der Türkei absolviert hatte, geklagt. Er wollte eine Universität in den Niederlanden besuchen und dafür BAföG erhalten. Bislang gilt jedoch die Regel, dass deutsche Studenten mindestens drei Jahre in Deutschland gelebt haben müssen, bevor sie ein Recht auf Auslands-BAföG erwerben.

Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen das EU-Recht auf Freizügigkeit. Das zuständige deutsche Verwaltungsgericht muss nun noch einmal bewerten, wie stark die Verbundenheit des jungen Mannes mit Deutschland tatsächlich ist.

Auch im zweiten Fall errang eine heute 24-jährige Frau, die Zuschüsse für einen Collegebesuch in England bekommen wollte, einen Erfolg vor dem EuGH in Luxemburg.

Die deutschen Behörden hatten ihr das BAföG mit der Begründung verwehrt, dass die geplante Ausbildung mit einem einjährigen Fachschulbesuch in Deutschland vergleichbar sei. Förderfähig sei aber nur eine Auslandsausbildung, die einem zweijährigen Schulbesuch in Deutschland entspreche.

Dieses Argument hielten die EU-Richter für unlogisch. Wäre die junge Frau in Deutschland geblieben, hätte sie auch für einen einjährigen Fachschulbesuch Zuschüsse bekommen. Zwar diene die deutsche Regel offenbar dazu, nur Auslandsausbildungen zu fördern, die die Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöhten. Dies lasse sich aber an der Länge der Ausbildung nicht festmachen. Das Gericht stellte ebenfalls eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit fest.