Die BGH-Richter erklärten damit eine entsprechende Vertragsklausel eines Möbelversandhändlers für unwirksam. Wenn eine Montage vereinbart ist, sei der Händler auch für den Transport zuständig, da die Montage nur beim Kunden erbracht werden könne. Vertragsklauseln, die davon abweichen, würden den Kunden unangemessen benachteiligen
Die Entscheidung betrifft nicht sonstige Online-Bestellungen ohne Montage-Dienstleistungen. In diesen Fällen schuldet der Händler nach der bisherigen Rechtsprechung nur die ordnungsgemäße Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, so der Bundesgerichtshof weiter.