Im Fall sollte der Ex-Mieter alle Bohr- und Dübellöcher bis zur Unkenntlichkeit verschließen und gebohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Ausnahme sei nur, wenn bei Mietbeginn notwendige Gegenstände fehlten.
Der BGH ließ bereits durchblicken, dass ihm diese Regelung zu eng ist: »Danach wären Dübel für Regale oder schwere Bilder nicht mehr erlaubt«, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball.
Weiterhin sahen die Vertragsklauseln vor, dass der ehemalige Mieter sich je nach Mietdauer und Abnutzungsgrad an den Renovierungen beteiligen muss, sollte er schon vor der Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Der BGH will klären, ob Renovierungsklauseln nur gelten, wenn die Wohnung beim Bezug frisch renoviert war.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/916941.renovierung-der-wohnung.html