nd-aktuell.de / 26.02.2014 / Ratgeber / Seite 23

Was passiert mit der VL bei einer Kündigung?

Vermögenswirksame Leistung der Arbeitnehmer

»Vermögenswirksamen Leistungen« (VL) sind Zuschüsse des Arbeitgebers - meist zwischen sechs und 40 Euro monatlich. Sie sind im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt.

Häufig werden die VL für Sparpläne oder Bausparverträge genutzt. Doch die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber können Arbeitnehmer auch gezielt zur Altersvorsorge einsetzen, wenn sie den Sparzuschuss mittels einer Gehaltsumwandlung in ihre betriebliche Altersversorgung investieren. Damit mindert der Arbeitnehmer auch seine aktuelle Steuer- und Abgabenlast. Die Besteuerung wird in die Rentenphase verlagert, in der der Steuersatz in der Regel geringer ist. Wichtig: In Deutschland haben Arbeitnehmer ein gesetzliches Anrecht auf die Gehaltsumwandlung - auch Entgeltumwandlung genannt.

Der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Chef, dass der VL-Beitrag in eine Direktversicherung fließt. Voraussetzung dafür ist, dass der Tarifvertrag die Nutzung der VL für die betriebliche Altersversorgung vorsieht oder der Arbeitgeber an keinen Tarifvertrag gebunden ist und frei entscheiden kann.

Falls gewünscht, kann der Arbeitnehmer den Beitrag auch um seine Steuer- und Sozialabgabenersparnis erhöhen. Die Versicherung sucht der Arbeitgeber aus. Er führt als Versicherungsnehmer die Beiträge auch direkt ab.

Die Rente erhält der Arbeitnehmer, wenn er in den Ruhestand geht und gesetzliche Altersrente bezieht. Er erhält dann zusätzlich eine lebenslangen privaten Altersrente. Alternativ kann er auch eine einmalige Kapitalabfindung wählen.

Was passiert aber bei einer Kündigung oder einem Wechsel des Arbeitgebers? Ab Beginn der Versicherung hat der Arbeitnehmer ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen aus der Versicherung. Das heißt konkret: Dem Arbeitnehmer bleiben auch bei einem Jobwechsel die bis zum Ausscheiden erreichten Leistungen erhalten. Eine Weiterführung beim neuen Arbeitgeber ist möglich, sofern dieser das zulässt. Bei mehreren Jobs ist die Gehaltsumwandlung jedoch nur einmal möglich, und zwar im Rahmen des ersten Arbeitsverhältnisses. ERGO/nd