nd-aktuell.de / 12.03.2014 / Ratgeber / Seite 28

Sich gegen untergeschobene zusätzliche Leistungen wehren

Unzulässig Werbepraxis von Telekommunikationsanbietern

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wehrt sich gegen unzulässige Werbepraktiken einzelner Telekommunikationsanbieter. Es geht um untergeschobene Zusatzleistungen, die berechtigt zum Frust bei den Verbrauchern führen.

Das. was Herrn G. passierte, ist leider kein Einzelfall: Er schließt einen digitalen Kabelanschlussvertrag ab. Das Ganze soll monatlich gut 16 Euro kosten, dazu kommt eine einmalige Anschlussgebühr. Alles wurde in den Geschäftsräumen des Anbieters ausführlich besprochen und schriftlich in einem Auftrag festgehalten.

Ein zusätzliches Programm-paket - zwei Monate gratis

Kurze Zeit später erhielt Herr G. die Auftragsbestätigung. Darin enthalten - neben der vertraglich vereinbarten Leistung - zusätzlich ein weiteres Programmpaket, was zwei Monate lang gratis zur Verfügung gestellt wird.

Untergehend im Text wird darauf hingewiesen, wenn dieses nicht innerhalb von vier Wochen zum Ende dieser zweimonatigen Testphase gekündigt wird, laufe der Vertrag weitere zehn Monate zum Preis von 15,99 Euro weiter. Das hat Herr G. erst wahrgenommen, als nach drei Monaten Vertragslaufzeit das Doppelte des vereinbarten Entgelts von seinem Konto eingezogen wurde.

Sofortiger Widerspruch - angeblich verfristet

Auf den sofortigen Widerspruch des Herrn G. erhielt er als Reaktion seitens des Anbieters, seine Kündigung sei verfristet, da diese außerhalb der vierwöchigen Frist vor Ablauf der kostenfreien Testphase eingegangen sei, behauptet der Telekommunikationsanbieter,

Was der Kabelanbieter indes hier abliefert, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eine unzulässige Werbepraxis, die mehr als nur kritikwürdig ist. Dem Verbraucher wird ungewollt eine kostenträchtige Zusatzsatzleistung untergeschoben, die er in der Folge selbst nur schwer wieder los wird.

Aber Herr G. und die vielen anderen betroffenen Verbraucher sollten dieses unseriöse Geschäftsgebaren nicht einfach schlucken, sondern sich dagegen wehren. Mit Zusendung einer derartigen Vertragsbestätigung erfolgte seitens des Kabelanbieters eine wesentliche Änderung der vertraglichen Abrede. Schweigen heißt in diesem Fall keineswegs Zustimmung zum ergänzenden Vertragsangebot. vzsa/nd