nd-aktuell.de / 02.04.2014 / Ratgeber / Seite 27

Keine Zahlung bei Suizidversuch

Reisekrankenversicherung

Wer im Urlaub im Ausland - zwar vergeblich - versucht, sich umzubringen, kann die Kosten für die anschließende Arztbehandlung nicht seiner Reisekrankenversicherung in Rechnung stellen.

Bei einem Selbstmordversuch muss auch ohne Eintritt des beabsichtigten Todes immer von vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschäden ausgegangen werden. Womit jegliche Krankenversicherung außen vor ist, stellte das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 309/13) klar.

Wie die Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, schnitt sich eine deutsche Touristin in ihrem Hotel in Mexiko die Pulsadern auf. Nur dem schnell reagierenden Personal war es zu danken, dass ihr im Krankenhaus das Leben gerettet wurde.

Die Kosten der privaten Auslandsbehandlung in Höhe von 8306,01 Euro wollte die Frau von ihrer Reisekrankenversicherung ersetzt haben. Diese verweigerte sich. Schließlich handle es sich um einen auf Vorsatz beruhenden Unfall, der von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sei.

Dem stimmten die Landesrichter zu. Laut Versicherungsvertragsgesetz greife der Leistungsausschluss für die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs - bei zumindest ernst gemeintem Selbstmordversuch - nicht, weil einer statt des Todes eingetretenen Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Das gilt aber nur für eine private Unfallversicherung.

Die Frau führte den lebensbedrohenden Zustand vorsätzlich herbei. Die Behandlung sei nur Folge des bewussten, nicht von außen kommenden Eingriffs in die eigene Unversehrtheit, ergänzte Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Rechtsberatung Deutschen Anwaltshotline. D-AH/nd