nd-aktuell.de / 16.04.2014 / Ratgeber / Seite 24

Kein Auszug bei Tod des Partners

Mietvertrag

Die Sorge, nach dem Tod des Partners/der Eltern die gemeinsame Wohnung verlassen zu müssen, ist unbegründet

Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters entsteht daraus in der Regel nicht. Bestehende Mietverträge gehen auf in der Wohnung lebende Angehörige über, so Torsten Schmitt, Rechtsreferent der Verbraucherinitiative Aeternitas. Dies gilt neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch für sonstige Familienangehörige, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Ebenso abgesichert sind Personen, die mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, jedoch keine Mitbewohner in bloßen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften.

Auch wenn im Gesetz von einem »Eintrittsrecht bei Tod des Mieters« die Rede ist, erfolgt der Eintritt in den Mietvertrag automatisch. Damit verbunden sind dann auch Pflichten. Eventuelle Mietrückstände oder Betriebskostennachzahlungen beispielsweise fallen dem neuen Vertragspartner zur Last. Wer dies vermeiden will, sollte dem Eintritt in den Mietvertrag unbedingt im Laufe eines Monats nach Kenntnis vom Tod des bisherigen Vertragspartners widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn er aus anderen Gründen nicht weiter in der Wohnung bleiben möchte. aeternitas/nd