Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Konstanz am 21. Januar 2014 (Az. S 4 AS 1904/12).
Das Sozialgericht sprach damit einer Hartz-IV-Bezieherin trotz ihres neuen Partners weiterhin den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu.
Dieser Zuschlag stehe Personen zu, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Eine andere Person dürfe daran nicht in »erheblichem Umfang« mitwirken.
In dem verhandelten Fall habe die Tochter hinreichend und glaubhaft erklärt, dass sie den Partner ihrer Mutter »boykottiere« und nicht als »Ersatzvater« anerkenne.
Allein die Mutter kümmere sich um alle wesentlichen Belange der Tochter wie Schule oder auch Arztbesuche. epd/nd