nd-aktuell.de / 20.08.2014 / Ratgeber / Seite 23

Ein Hund am Arbeitsplatz muss nicht geduldet werden

Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte

Ein dreibeiniger Hund bedarf zweifellos besonderer Zuwendung durch seinen Hundehalter. Die Behinderung des Tiers ist aber kein Freibrief, es ohne Zustimmung des Vorgesetzten und der Kollegen an den Arbeitsplatz mitnehmen zu können.

Ein Arbeitgeber jedenfalls ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern das Mitbringen des Hundes zu gestatten, selbst wenn dieser ständig angeleint ist oder einen Maulkorb trägt. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 Ca 7883/12) klargestellt.

Von dem Hund fühlten sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer der Werbeagentur bedroht, in der dessen Halterin arbeitet. Ganz abgesehen von den Kunden, die von der überraschenden Anwesenheit des Tieres besonders erwischt wurden.

Vor allem wohl wegen der regen Kommunikation und den vielen Bewegungen in den Räumen kam es nach Beschreibung der Zeugen immer wieder zur Störung von Arbeitsabläufen.

Ein zunehmend unhaltbarer Zustand, den der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen muss. »Selbst wenn er es anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen, stellt seine Fürsorgepflicht gegenüber den verängstigten Kollegen einen ausreichenden Sachgrund dar, dem wahrscheinlich wegen seines Leidens besonders sensiblen Tier den Zutritt zum Büro zu versagen«, erklärt dazu Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline (D-AH). Der Arbeitgeber muss auch nicht, wie hilfsweise verlangt, einem besonderen Training mit einem Hundecoach am Arbeitsplatz zustimmen. D-AH/nd