Die Erben des Verwalters sind nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur innerhalb enger Grenzen zur Beschaffung der Dokumente verpflichtet, so das Landgericht Düsseldorf (Az. 19 S 37/12).
Der Fall: Als ihr Verwalter gestorben war, vermisste die Eigentümergemeinschaft etliche Unterlagen. Sie verklagte daraufhin dessen Erbin auf Herausgabe sämtlicher Dokumente. Die wiederum erklärte, bereits alles zur Verfügung gestellt zu haben, was sie auffinden konnte. Die weitere Forderung der Eigentümer, sie müsse sich um die Wiederbeschaffung der Unterlagen kümmern, lehnte die Erbin ab. Dafür sei sie nicht mehr verantwortlich zu machen.
Das Urteil: Einen noch lebenden Verwalter träfe die Forderung nach Wiederbeschaffung, nicht aber dessen Erbin, so das Gericht. Sie habe in dieser Rolle lediglich Abwicklungspflichten zu erfüllen, denn schließlich bestand der Vertrag nicht mit ihr selbst. Was man von ihr verlangen könne, habe sie bereits geleistet. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/944455.wenn-der-verwalter-stirbt.html