nd-aktuell.de / 10.12.2014 / Ratgeber / Seite 25

Eingangstüren sind Eigentum der Gemeinschaft

Wohneigentum

Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum. Eine nötige Klärung führte der Bundesgerichtshof herbei.

Anlässlich eines Streits von Wohnungseigentümern um die Gestaltung der Eingangstüren zu den Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 212/12) entschieden: Wohnungseingangstüren gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum - selbst dann, wenn die Teilungserklärung der Wohnanlage die Türen dem Sondereigentum zuordnet. Eingangstüren grenzen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ab und hängen so mit beiden zusammen: Räumlich und funktional steht jedoch die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. jur-press/nd