Anlässlich eines Streits von Wohnungseigentümern um die Gestaltung der Eingangstüren zu den Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 212/12) entschieden: Wohnungseingangstüren gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum - selbst dann, wenn die Teilungserklärung der Wohnanlage die Türen dem Sondereigentum zuordnet. Eingangstüren grenzen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ab und hängen so mit beiden zusammen: Räumlich und funktional steht jedoch die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. jur-press/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/954953.eingangstueren-sind-eigentum-der-gemeinschaft.html