In der Klage gegen den Allianz-Konzern ging es darum, wie die Versicherer die Beteiligung ihrer Kunden an Überschüssen und den sogenannten Bewertungsreserven im Detail regeln, wenn die Versicherungspolice abgelaufen ist.
Das Unternehmen habe bei der Berechnung der Zinsen keine Fehler gemacht und den Kläger insbesondere an den stillen Reserven ausreichend beteiligt, urteilte der BGH (Az. IV ZR 213/14). Auch eine weitergehende Auskunftspflicht des Unternehmens sah das Gericht nicht. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Der Kläger und sein Anwalt behielten sich den Gang zum Bundesverfassungsgericht vor. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/962022.zinsen-von-lebensversicherung.html