nd-aktuell.de / 04.03.2015 / Ratgeber / Seite 23

Provision für Leiharbeiter überzogen

Zeitarbeitsfirmen dürfen keine zu hohen Vermittlungsprovisionen für Leiharbeiter verlangen, die schließlich vom Entleihbetrieb angestellt werden.

Beträgt die Provision das 2,3-fache des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers, ist dies weder angemessen noch entspricht es dem Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am 9. Januar 2015 (Az. 1 U 42/14) bekannt gegebenen Urteil.

Leiharbeitsfirma verlangte das 200-fache

In dem verhandelten Fall hatte die klagende Leiharbeitsfirma zwei Arbeitnehmer an eine Pflegeeinrichtung verliehen. Die Einrichtung stellte sie schließlich fest ein.

Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vermittlungsprovision in Höhe des 200-Fachen von dem Entleihbetrieb zu zahlenden Stundensatz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte, dass die verwendete AGB-Klausel nicht die gesetzlichen Kriterien für eine »angemessene Vergütung« erfüllt. Der Marktwert der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers spiegele sich zudem nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern in der Höhe des neuen Bruttoeinkommens wider, so die OLG-Richter.

Sie verwiesen zudem auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs, der in einem früheren Verfahren entschieden hatte, dass eine Provision in der Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens angemessen sei.

Im hier verhandelten Fall liege die Provisionshöhe jedoch bei dem 2,3 bzw. 2,4-fachen des Einkommens. Dies sei nicht mehr angemessen. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei daher unwirksam, so dass gar keine Provision beansprucht werden könne, urteilte das Oldenburger Oberlandesgericht. epd/nd