nd-aktuell.de / 11.03.2015 / Ratgeber / Seite 28

Zugelaufene oder gefundene Haustiere nicht behalten

Fundrecht

Gemäß dem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Fundrecht sind die geltenden Vorschriften für Fundsachen auch auf Tiere anzuwenden.

Wie die »aktion tier - menschen für tiere« informiert, darf man zugelaufene oder aufgegriffene Heimtiere wie Katzen, Hunde und Ziervögel nicht einfach behalten, da es sich um sogenannte Fundtiere handelt. Wer solch ein »verlorenes« Tier an sich nimmt, muss es unverzüglich bei der Polizei oder beim Ordnungsamt abgeben.

Seitens der Städte und Kommunen besteht die Verpflichtung, Fundtiere entgegen zu nehmen, artgerecht unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die meisten Kommunen in Deutschland können diese Verwahrungspflicht mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten nicht selbst erfüllen und beauftragen daher ein ortsansässiges Tierheim oder eine Tierpension. Diese amtlichen, von der Stadt oder der Gemeinde entsprechend über Fundtierverträge bezahlten Tiersammelstellen sind die »Fundbüros für Tiere«.

Wenn keine Möglichkeit besteht, das aufgegriffene Haustier ordnungsgemäß abzugeben, muss der Fund zumindest bei der Gemeinde oder der Polizei gemeldet werden. Mit Erlaubnis der Behörden kann der Finder das Tier sogar bei sich zu Hause unterbringen und betreuen. Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der Fundtieranzeige, muss das Tier allerdings an ihn zurückgeben werden. Wer das Tier weder abgibt noch den Fund meldet, macht sich strafbar. nd