Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 12. Februar 2015 (Az. 6 AZR 845/13).
Allerdings seien dabei die Besonderheiten des Lehrverhältnisses wie das jugendliche Alter der Azubis, ihre charakterliche Entwicklungsstufe und ein gewisser Erziehungseffekt der befristeten Lehre zu berücksichtigen.
Damit scheiterte ein 25-jähriger Azubi aus Rheinland-Pfalz auch in der letzten Instanz mit seiner Klage gegen seinen Rauswurf. Der junge Mann hatte im Jahr 2011 seinen Ausbildungsplatz bei einer Genossenschaftsbank verloren, weil er beschuldigt worden war, 500 Euro aus einer Geldkassette gestohlen zu haben. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/964990.dennoch-sind-lehrlinge-beim-straftatverdacht-kuendbar.html