nd-aktuell.de / 25.03.2015 / Ratgeber / Seite 24

Wer muss bei Auszug renovieren?

BGH zu Schönheitsreparatur

Wer muss renovieren, wenn ein Mieter aus der Wohnung auszieht? Drei alltägliche Streitfälle landeten vor dem BGH.

In mehreren Grundsatzurteilen hat sich der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 185 und andere) auf die Seite der Mieter gestellt.

Worum ging es eigentlich beim BGH?

Es ging um die Schönheitsreparaturen, also die Instandhaltung einer Mietwohnung. Die obliegt laut Gesetz eigentlich dem Vermieter. Er darf diese Pflicht aber auf Mieter übertragen, sofern er bestimmte Vorgaben beachtet.

Was wurde entschieden?

Die Schönheitsreparaturen dürfen dann nicht pauschal auf einen Mieter abgewälzt werden, wenn er die Wohnung nicht renoviert übernommen hat. Der Mieter darf generell nicht mehr dazu verpflichtet werden, beim Auszug einen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, wenn er vor Ablauf vereinbarter Renovierungsfristen ausgezogen ist. Das gilt unabhängig davon, in welchem Zustand er die Wohnung übernommen hat.

Wann gilt »renoviert«?

Vom Gericht hieß es: Erhebliche Gebrauchsspuren müssten so beseitigt worden sein, dass der »Gesamteindruck einer renovierten Wohnung« entstehe. Unter Umständen muss ein Gericht im Einzelfall entscheiden.

Was bedeutet das für Mieter?

Die Urteile gelten auch für schon laufende Mietverträge. Anderslautende Klauseln seien daher unwirksam, hieß es seitens des BGH. Die Folge sei, dass Mieter sich in bestimmten Fallkonstellationen nicht an den Renovierungskosten beteiligen müssten.

Und für Vermieter?

Immobilienbesitzer sollten ausschließlich renovierte Wohnungen oder Häuser vermieten. Sonst bleiben sie auf den Kosten für Schönheitsreparaturen sitzen. Für den Mieter sei das nicht von Vorteil, denn die Kosten würden auf die Miete umgelegt.

Bleiben noch Fragen offen?

Zum einen muss die Frage nach dem Zustand der Wohnung im Einzelfall von Gerichten geklärt werden. Zum anderen kann die Instandhaltung bei einer unrenovierten Wohnung demnach wohl im Einzelfall übertragen werden, wenn »ein angemessener Ausgleich« dafür vereinbart ist. Doch was das sein könnte, blieb völlig offen. dpa/nd