nd-aktuell.de / 02.09.2015 / Ratgeber / Seite 22

Akutbehandlung für einen Kassenpatienten

Urteil des Sozialgerichts

Ungeachtet langer Wartezeiten können Kassenpatienten nur in akuten Notfällen auf private Psychotherapeuten ausweichen. Möglich ist dies nur dann, wenn der Patient auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist.

Das entschied das Sozialgericht Berlin am 31. Juli 2015 (S 72 KR 1702/15 ER PKH). Wer ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, müsse damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Ein Berliner hatte wegen einer schweren Depression eine Verhaltenstherapie bei einer Psychotherapeutin begonnen, die von der Krankenkasse nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Der Mann hatte den Schritt auch nicht mit seiner gesetzlichen Krankenkasse abgesprochen. Die Kasse hatte daraufhin eine Kostenübernahme abgelehnt.

Den Antrag beim Sozialgericht, die Kostenübernahme durch die Kasse zu erzwingen, lehnte das Gericht ab. Es bestehe grundsätzlich nur ein Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch zugelassene Leistungserbringer. Andere Ärzte dürften nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. dpa/nd