nd-aktuell.de / 09.09.2015 / Ratgeber / Seite 24

Alle Kosten angeben

Auskunftspflicht

Welche Unterlagen und Belege bei streitigen Betriebskostenabrechnungen von dem Vermieter vorgelegt werden müssen, ist oftmals zwischen den Mietparteien unklar.

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat am 18. März 2014 (Az. 423 C 10635/13) die Rechte des Mieters auf vollständige Information gestärkt, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Vermieter war im zu entscheidenden Fall der Auffassung, er schulde nur Auskunft hinsichtlich der Kosten, die er auch tatsächlich auf den Mieter umlegen will. Laut Gericht muss er die Gesamtkosten aller einzelnen Abrechnungspositionen vollständig angeben, auch wenn diese nicht in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden sollen. Nur wenn der Mieter nachvollziehen kann, in welcher Höhe bereits die einzelne Kostenposition - z. B. Hausmeisterkosten - gekürzt wurde, kann er nachvollziehen, ob die nicht von ihm zu tragenden Kosten - wie für Instandhaltung - glaubhaft herausgerechnet wurden.

Nach der Entscheidung des AG Dortmund reicht es also gerade nicht aus, nur die schon bereinigten Kosten anzugeben. Das Argument, was der Mieter nicht zahlen soll, geht ihn auch nichts an, zählt nicht. DAV/nd