nd-aktuell.de / 21.10.2015 / Ratgeber / Seite 22

Grundstück für Schwerbehinderten wurde abgelehnt

Die Unfallfürsorge muss nach einem Dienstunfall eines Beamten nicht die Grundstückskosten zum Bau eines barrierefreien Hauses übernehmen.

Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 313/15.KO) nach einem am 25. August 2015 veröffentlichten Gerichtsbescheid.

Damit scheiterte ein Polizeibeamter vor Gericht, der 1987 im Einsatz mehrere Schussverletzungen erlitt. Als Folge ist seine Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert.

Da seine Mietwohnung nicht barrierefrei ist, wollte der Beamte ein barrierefreies Haus bauen lassen. Das Land Rheinland-Pfalz sollte hierfür die Kosten für ein Baugrundstück übernehmen. Schließlich gehe seine Schwerbehinderung auf den Dienstunfall zurück.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Unfallfürsorge das Ziel habe, einen Dienstunfallschaden zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Der Anspruch sei aber »nicht grenzenlos«.

Denn »nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen« seien auszugleichen. Die Kostenübernahme für ein Baugrundstück gehöre nicht dazu. Sie sei kein Unfallausgleich, sondern »ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermögensbildung«. epd/nd