nd-aktuell.de / 04.11.2015 / Ratgeber / Seite 24

Kinderlärm und lautes Pinkeln

Kuriose Mieterurteile

Über was sich die Menschen aber auch streiten und was alles die Gerichte beschäftigt.

Kinderlärm

Mieter dürfen weder fristlos kündigen noch die Miete mindern, weil auch spät am Abend Kinderlärm zu hören ist. Deren natürlicher Spiel- und Bewegungsdrang sei eben geräuschvoll, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf.

Nächtliche Liebesspiele

Regelmäßige nächtliche Liebesspiele auf einer laut quietschenden Schaukel rechtfertigen die Kündigung eines Mieters. Die Geräusche entsprächen »nicht mehr dem normalen Mietgebrauch«, so das Amtsgericht München.

Pinkeln im Garten

Pinkeln im Garten stört den Hausfrieden. Ein Mieter, der das immer wieder auf dem mitvermieteten Rasen vor einem Mehrparteienhaus tat, musste seine Wohnung räumen. Ein Richter am Amtsgericht Köln gab der Klage eines Nachbarn statt.

Lautes Urinieren

Weil ihr das Pinkeln eines Nachbarn im Stehen zu laut war, zog eine Frau 1996 vor das Amtsgericht Wuppertal - allerdings erfolglos. Das Gericht stellte fest: »Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden.« dpa/nd