nd-aktuell.de / 18.11.2015 / Ratgeber / Seite 25

Teil der Gebäudedämmung fehlte

Hausbau

OnlineUrteile.de
Hauseigentümer A hatte sein Wohnhaus dämmen lassen. Erst Jahre später entdeckte er, dass unterhalb der Kellertreppe überhaupt keine Außendämmung angebracht war.

Nun wandte sich A an Bauunternehmer B, der einst die Dämmung ausgeführt hatte: Er verlangte einen Kostenvorschuss von fast 80 000 Euro für die »Reparatur«. Selbst wenn die Leistung mangelhaft gewesen sein sollte, seien die Ansprüche längst verjährt, so B.

A hielt dagegen: Dem Polier könne dieser gravierende Fehler nicht entgangen sein. Er hätte ihn informieren müssen. Entweder der Polier habe den Mangel arglistig verschwiegen oder der Bauunternehmer habe die Bauaufsicht schlecht organisiert. In beiden Fällen gelte eine längere Verjährung (maximal 10 Jahre).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 19 U 23/12) wies die Zahlungsklage ab. Natürlich müsse ein Bauleiter den Auftraggeber auf einen erheblichen Mangel hinweisen. Sonst handle er arglistig. Dass der Polier Bescheid wusste, habe A nicht bewiesen. Auch ein Verschulden des Bau- unternehmers stehe nicht fest. Das fehlende Stück Dämmung könne versehentlich unbemerkt geblieben sein. Daher bleibe es hier bei der Verjährungsfrist von fünf Jahren, die bereits abgelaufen sei. OnlineUrteile.de/nd