nd-aktuell.de / 25.11.2015 / Ratgeber / Seite 23

Der Antrag wurde wegen Wunschzeiten abgelehnt

Teilzeitarbeit

Ein Antrag auf Teilzeitarbeit, der eng an bestimmte Wunscharbeitszeiten geknüpft ist, kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Die dienstlichen Interessen stehen bei einer solchen Vereinbarung im Vordergrund.

Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 13 L 2791/15) und lehnte damit die Forderung einer Beamtin ab, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Im verhandelten Fall wollte eine Beamtin nach der Elternzeit nur noch Teilzeit arbeiten, um ihr Kind zu betreuen. Sie stellte daher einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber, in Zukunft nur noch für 35 Stunden pro Wochen zwischen 8 und 15 Uhr eingeteilt zu werden.

Der Antrag wurde vom Arbeitgeber aber abgelehnt, weil es aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, die Frau ausschließlich innerhalb des gewünschten Zeitraumes einzusetzen. Sie bekam allerdings das Angebot, ihr Anliegen mit einem Zuständigen noch einmal zu besprechen. Diese Möglichkeit nahm die Beamtin jedoch nicht wahr und wollte ihre Forderung einklagen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Einem Antrag auf eine reine Teilzeitbeschäftigung hätte der Betrieb stattgeben müssen. Aber die Frau habe diesen im vorliegenden Fall eng an die spezifischen Arbeitszeiten geknüpft.

»Bei einem solchen Wunsch nach selbstbestimmten Arbeitszeiten darf der Arbeitgeber darauf bestehen, dass die dienstlichen Interessen vorrangig sind«, erklärt Rechtsanwältin Andrea Brümmer von der Deutschen Anwaltshotline die gesetzliche Grundlage. Das war in diesem Rechtsstreit der Fall, deswegen könne der Betrieb den Antrag zu Recht ablehnen. Außerdem muss die Beamtin die Kosten des Gerichtsverfahrens von 5000 Euro übernehmen. D-AH/nd