Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter das Bad »nach eigenem Ermessen« renoviert und umbaut. Allerdings erhob die Hausverwaltung keine Einwände, als er das Bad verkleinerte, die Wand zur Küche versetzte und das Badfenster opferte.
Sie schrieb ihm nur in der Bauarbeiten, er müsse mehr Rücksicht auf die Hausbewohner nehmen. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung besichtigte 2008 die Wohnung und lobte den Umbau als »gut gelungen«. Umso größer das Erstaunen des Mieters, als ihn der Vermieter im Sommer 2013 aufforderte, die Umbauten rückgängig zu machen.
Dazu ist der Mieter nicht verpflichtet, so das Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. April 2015 (Az. 18 S 92/14). Vor dem Umbau habe es Gespräche und Korrespondenz sowie gemeinsame Ortstermine gegeben. Dann habe die Verwaltung die Umbauten besichtigt und akzeptiert.
Letztlich aber könne die Frage »genehmigt oder nicht« offen bleiben. Solange das Mietverhältnis dauere, dürften Vermieter den Rückbau genehmigter oder ungenehmigter Umbauten nur verlangen, wenn daran ein berechtigtes Interesse bestehe.
Solch ein Interesse könne man hier aber ausschließen. Der Vermieter nahm den Umbau (der ohne seine ausdrückliche Zustimmung unzulässig war) fünf Jahre lang unwidersprochen hin. Er habe den Mieter gewähren lassen. Nach so langer Zeit sei es treuwidrig, die Beseitigung zu verlangen. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/998509.kein-rueckbau-nach-duldung.html