nd-aktuell.de / 08.11.2006 / Ratgeber

Bausparguthaben zählen zum Vermögen

Bevor jemand Prozesskostenhilfe erhält, muss er erst einmal eigenes Vermögen einsetzen, um die Prozesskosten zu tragen. Hierzu kann auch das Guthaben auf einem Bausparkonto gehören. So lautet ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Wüstenrot weist allerdings darauf hin, dass solches Vermögen geschützt ist, wenn damit eine Immobilie finanziert werden soll, in der behinderte oder pflegebedürftige Menschen wohnen werden. Von diesem Sonderfall abgesehen, soll nach dem Beschluss des BAG grundsätzlich immer geprüft werden, ob die Verwertung von Bausparguthaben zumutbar ist. Der Bausparer verliert nämlich bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags unter Umständen die Abschlussgebühr und die Wohnungsbauprämie und in jedem Fall den Anspruch auf das günstige Bauspardarlehen. Ob diese Nachteile zumutbar sind, hat das BAG nur für den Fall bejaht, dass die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen sein muss, so dass zumindest die Wohnungsbauprämie nicht zurückzuzahlen ist. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - Az.: AZB 54/04