Befugnisse der Polizei in der Kritik

Die Schwelle für Grundrechtseingriffe an »kriminalitätsbelasteten Orten« ist niedrig. In Hamburg wurden ähnliche Sonderbefugnisse für die Polizei durch Gerichte gekippt.

Gefahrengebiete gibt es viele, nicht nur in Hamburg und Berlin, wo sie »kriminalitätsbelastete Orte« genannt werden. Voraussetzungen und Eingriffsbefugnisse werden in den Landespolizeigesetzen der Länder geregelt. Eines haben alle gemeinsam: Sie ermächtigen die Polizei, Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen und Personenkontrollen durchzuführen, allein basierend auf dem Aufenthaltsort einer Person.

In Berlin erlaubt das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) an »kriminalitätsbelasteten Orten« anlasslose und verdachtsunabhängige Personenkontrollen sowie die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände. Auch die Schwelle für weiterführende Grundrechtseingriffe wird gesenkt. Am 13. Januar führte die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss eine als »Begehung« nach ASOG definierte Razzia in dem Hausprojekt Rigaer Straße 94 durch. Zunächst gab man einen Übergriff auf einen Polizeibeamten als Einsatzgrundlage an. Nach Zweifeln an der Rechtsgru...


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