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Wartungskosten für einen Rauchabzug ?
Auf meiner Etage befindet sich an der Wand ein 10x10 Zentimeter großes Kästchen mit der Aufschrift «Rauchabzug«. Nach Einschlagen der Glasscheibe und drücken eines Knopfes werden im Haus Lüftungsklappen geöffnet. Jetzt taucht in der Betriebskostenabrechnung eine Position Wartung des Rauchabzugs auf. Ich legte Widerspruch ein, frage aber, ob ich bezahlen muss.
Hans-J. B.,Chemnitz
Entscheidend ist, welche Betriebs kosten im Mietvertrag vereinbart worden sind. Im Prinzip ist die Wartung einer Rauchabzugsanlage unter der Betriebskostenposition Nr. 17 »Sonstige Betriebskosten« zwar möglich, aber nur dann zulässig, wenn das mit genauer Beschreibung vereinbart worden ist. Steht nichts darüber im Mietvertrag, dürfen die Kosten nicht umgelegt werden, weil sie nicht vertraglich vereinbart worden sind. Falls es sich um einen Mietvertrag aus der DDR handeln sollte, hatte der Vermieter nur bis Ende 1997 noch die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung Betriebskosten zu benennen, für die er Umlagen erheben darf. Wurden damals keine Wartungskosten für den Rauchabzug erwähnt, sind sie nicht umlagefähig, auch dann nicht, wenn der Vermieter eine Rechnung vorlegt. Ebenfalls nicht umlagefähig wären Kosten, wenn der Vermieter eine unbestimmte Aufzählung unter der Position 17 verwenden würde, wie z. B. Wartung der Feuerlöscher und der Rauchabzugseinrichtung. Weil für den Mieter in solchen Fällen nicht erkennbar ist, welche Kosten auf ihn zukommen, ist die hier dargestellte Position Nr. 17 wegen Unbestimmtheit nicht rechtswirksam vereinbart worden. Unbestimmte Klauseln gehen immer zu Lasten des ...
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