Abschluss und Auflösung eines Mietvertrags

Mietrecht (Teil 3 und Schluss)

Mieter und Vermieter sollen als gleichberechtigte Vertragspartner die Bedingungen eines Mietvertrags frei aushandeln können. In der Praxis jedoch wird Ihnen der Vermieter zumeist einen fertig vorbereiteten Vertrag zur Unterschrift vorlegen. Versuchen Sie, sich vorher einen Vertragsentwurf übermitteln zu lassen. Oder bitten Sie sich «Bedenkzeit» aus, um sich über den noch nicht unterschriebenen Vertrag beraten zu lassen. Schließlich stellt sich eines Tages die Frage: «Wie komme ich wieder aus dem Vertrag heraus?»

Vertragspartner

Vertragspartner sind alle, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Dementsprechend müssen Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, immer von allen unterschrieben bzw. an alle adressiert werden. Mieter, die aus der Wohnung ausziehen, haften weiterhin für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, solange sie nicht ausdrücklich aus dem Mietvertrag entlassen sind.

Wenn ein Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Ihnen in die Wohnung ziehen will, kann der Vermieter dies nicht ablehnen. Sie müssen dem Vermieter den Zuzug lediglich mitteilen. Er muss Ihren Partner aber nicht in den Mietvertrag aufnehmen. Für die Aufnahme von (nicht eingetragenen) Lebenspartner/innen ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, diese wird er aber schwerlich verweigern können.

Bei Scheidung kann das Familiengericht auf Antrag die Wohnung einer Person der Ehepartnerschaft zuweisen, der Vermieter ist dann an die...


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