Schild »Ende der Autobahn« hat kein Tempolimit zur Folge

Verkehrsrecht

Das Verkehrsschild »Ende der Autobahn« bedeutet nur, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es stellt für sich genommen keine Geschwindigkeitsbegrenzung dar.

Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24. November 2015 (Az. 5 RBs 34/15).

Ein Tempolimit von 50 km/h besteht nur, wenn es ausgeschildert ist, sich aus einem Ortsschild ergibt oder die Autofahrer an einer »geschlossenen Bebauung« erkennen können, dass sie sich innerhalb eines Ortes befinden, so das OLG.

Zum Hintergrund: Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird normalerweise durch ein entsprechendes Verkehrsschild geregelt. Es gibt aber auch Tempolimits, die Autofahrer ohne ausdrücklichen Hinweis beachten müssen. So dürfen sie zum Beispiel in einem geschlossenen Ort maximal 50 km/h schnell fahren. Wann der »ges...


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