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Zurückforderung nur als letztes Mittel möglich

Mietrecht: Betriebskostenvorauszahlung

Der Vermieter ist verpflichtet, über die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Passiert dies später als ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr geltend machen. Dieser Anspruch ist dann verjährt.

Von dieser Frist unabhängig ist aber der Anspruch des Mieters, dass eine Abrechnung erstellt wird. Dieser Anspruch ist erst nach drei Jahren verjährt.Aber was passiert, wenn der Vermieter trotz Aufforderung keine Abrechnung erstellt? In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass der Mieter seine geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangt. Aber ab wann und unter welchen Voraussetzungen?Im Zus...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1011251.zurueckforderung-nur-als-letztes-mittel-moeglich.html

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