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Waschmaschine in Bad oder Küche
Der Verwalter teilte mit, dass der Anschluss einer Waschmaschine in der Wohnung nicht erlaubt sei, weil sich im Keller bereits solche Einrichtungen befinden, die von den Mietern genutzt werden können. Muss ich das akzeptieren?
Karola D., Magdeburg
Jeder Mieter darf technische Geräte in seiner Wohnung verwenden, die inzwischen zum allgemeinen Standard gehören. Dazu gehören selbstverständlich auch Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Das besagt die Rechtsprechung. Vermieter können das nicht verbieten, auch dann nicht, wenn sich solche Gemeinschaftseinrichtungen bereits im Haus befinden oder eine Klausel im Mietvertrag das Aufstellen eigener Waschmaschinen verbietet.
Einzige Einschränkung: Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass Anschlüsse dafür installiert worden sind. Die Maschinen müssen ferner fachgerecht angeschlossen und gegen Wasserschäden im Haus gesichert sein.
Natürlich müssen Mieter sicherstellen, dass solche Schäden möglichst nicht auftreten. Sie sollten die Wohnung nicht verlassen, solange die Waschmaschine in Betrieb ist. Nach dem Waschvorgang unbedingt den Wasserhahn richtig zudrehen. Außerdem sollte der Schlauch des Anschlusses regelmäßig daraufhin nachgesehen werden, ob er noch dicht und nicht porös geworden ist. Halten sich Mieter nicht an solche vorbeugenden Regeln, werden die Haushaltsversicherungen dies im Schadensfall als Fahrlässigkeit beurteilen und nicht für die Kosten aufkommen.
Die Geräusche solcher Maschinen sind wochentags und zu den Tageszeiten von den Mietern des Hauses hinzunehmen. Und wo kann die in der Wohnung gewaschene Wäsche getrocknet werden? Wenn die Wohnung einen Balkon hat, darf die Wäsche, nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (veröff. in WM 1990, Seite 199) dort getrocknet werden, auch dann, wenn der Vermieter eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen auf dem Hof aufgestellt hat.
Hat die Wohnung keinen Balkon, darf die Wäsche im Badezimmer getrocknet werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass durch ausreichendes Lüften keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die das Wäschetrocknen in der Wohnung verbietet, ist unwirksam.
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Mieterrechte und Mieterpflichten«, ab Seite 12. Sie ist für fünf Euro bei örtlichen Mietervereinen erhältlich oder sie kann beim DMB-Verlag in 10169 Berlin bestellt werden.Der Verwalter teilte mit, dass der Anschluss einer Waschmaschine in der Wohnung nicht erlaubt sei, weil sich im Keller bereits solche Einrichtungen befinden, die von den Mietern genutzt werden können. Muss ich das akzeptieren?
Karola D., Magdeburg
Jeder Mieter darf technische Geräte in seiner Wohnung verwenden, die inzwischen zum allgemeinen Standard gehören. Dazu gehören selbstverständlich auch Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Das besagt die Rechtsprechung. Vermieter können das nicht verbieten, auch dann nicht, wenn sich solche Gemeinschaftseinrichtungen bereits im Haus befinden oder eine Klausel im Mietvertrag das Aufstellen eigener Waschmaschinen verbietet.
Einzige Einschränkung: Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass Anschlüsse dafür installiert worden sind. Die Maschinen müssen ferner fachgerecht angeschlossen und gegen Wasserschäden im Haus gesichert sein.
Natürlich müssen Mieter sicherstellen, dass solche Schäden möglichst nicht auftreten. Sie sollten die Wohnung nicht verlassen, solange die Waschmaschine in Betrieb ist. Nach dem Waschvorgang unbedingt den Wasserhahn richtig zudrehen. Außerdem sollte der Schlauch des Anschlusses regelmäßig daraufhin nachgesehen werden, ob er noch dicht und nicht porös geworden ist. Halten sich Mieter nicht an solche vorbeugenden Regeln, werden die Haushaltsversicherungen dies im Schadensfall als Fahrlässigkeit beurteilen und nicht für die Kosten aufkommen.
Die Geräusche solcher Maschinen sind wochentags und zu den Tageszeiten von den Mietern des Hauses hinzunehmen. Und wo kann die in der Wohnung gewaschene Wäsche getrocknet werden? Wenn die Wohnung einen Balkon hat, darf die Wäsche, nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (veröff. in WM 1990, Seite 199) dort getrocknet werden, auch dann, wenn der Vermieter eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen auf dem Hof aufgestellt hat.
Hat die Wohnung keinen Balkon, darf die Wäsche im Badezimmer getrocknet werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass durch ausreichendes Lüften keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die das Wäschetrocknen in der Wohnung verbietet, ist unwirksam.
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Mieterrechte und Mieterpflichten«, ab Seite 12. Sie ist für fünf Euro bei örtlichen Mietervereinen erhältlich oder sie kann beim DMB-Verlag in 10169 Berlin bestellt werden.
Karola D., Magdeburg
Jeder Mieter darf technische Geräte in seiner Wohnung verwenden, die inzwischen zum allgemeinen Standard gehören. Dazu gehören selbstverständlich auch Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Das besagt die Rechtsprechung. Vermieter können das nicht verbieten, auch dann nicht, wenn sich solche Gemeinschaftseinrichtungen bereits im Haus befinden oder eine Klausel im Mietvertrag das Aufstellen eigener Waschmaschinen verbietet.
Einzige Einschränkung: Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass Anschlüsse dafür installiert worden sind. Die Maschinen müssen ferner fachgerecht angeschlossen und gegen Wasserschäden im Haus gesichert sein.
Natürlich müssen Mieter sicherstellen, dass solche Schäden möglichst nicht auftreten. Sie sollten die Wohnung nicht verlassen, solange die Waschmaschine in Betrieb ist. Nach dem Waschvorgang unbedingt den Wasserhahn richtig zudrehen. Außerdem sollte der Schlauch des Anschlusses regelmäßig daraufhin nachgesehen werden, ob er noch dicht und nicht porös geworden ist. Halten sich Mieter nicht an solche vorbeugenden Regeln, werden die Haushaltsversicherungen dies im Schadensfall als Fahrlässigkeit beurteilen und nicht für die Kosten aufkommen.
Die Geräusche solcher Maschinen sind wochentags und zu den Tageszeiten von den Mietern des Hauses hinzunehmen. Und wo kann die in der Wohnung gewaschene Wäsche getrocknet werden? Wenn die Wohnung einen Balkon hat, darf die Wäsche, nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (veröff. in WM 1990, Seite 199) dort getrocknet werden, auch dann, wenn der Vermieter eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen auf dem Hof aufgestellt hat.
Hat die Wohnung keinen Balkon, darf die Wäsche im Badezimmer getrocknet werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass durch ausreichendes Lüften keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die das Wäschetrocknen in der Wohnung verbietet, ist unwirksam.
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Mieterrechte und Mieterpflichten«, ab Seite 12. Sie ist für fünf Euro bei örtlichen Mietervereinen erhältlich oder sie kann beim DMB-Verlag in 10169 Berlin bestellt werden.Der Verwalter teilte mit, dass der Anschluss einer Waschmaschine in der Wohnung nicht erlaubt sei, weil sich im Keller bereits solche Einrichtungen befinden, die von den Mietern genutzt werden können. Muss ich das akzeptieren?
Karola D., Magdeburg
Jeder Mieter darf technische Geräte in seiner Wohnung verwenden, die inzwischen zum allgemeinen Standard gehören. Dazu gehören selbstverständlich auch Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Das besagt die Rechtsprechung. Vermieter können das nicht verbieten, auch dann nicht, wenn sich solche Gemeinschaftseinrichtungen bereits im Haus befinden oder eine Klausel im Mietvertrag das Aufstellen eigener Waschmaschinen verbietet.
Einzige Einschränkung: Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass Anschlüsse dafür installiert worden sind. Die Maschinen müssen ferner fachgerecht angeschlossen und gegen Wasserschäden im Haus gesichert sein.
Natürlich müssen Mieter sicherstellen, dass solche Schäden möglichst nicht auftreten. Sie sollten die Wohnung nicht verlassen, solange die Waschmaschine in Betrieb ist. Nach dem Waschvorgang unbedingt den Wasserhahn richtig zudrehen. Außerdem sollte der Schlauch des Anschlusses regelmäßig daraufhin nachgesehen werden, ob er noch dicht und nicht porös geworden ist. Halten sich Mieter nicht an solche vorbeugenden Regeln, werden die Haushaltsversicherungen dies im Schadensfall als Fahrlässigkeit beurteilen und nicht für die Kosten aufkommen.
Die Geräusche solcher Maschinen sind wochentags und zu den Tageszeiten von den Mietern des Hauses hinzunehmen. Und wo kann die in der Wohnung gewaschene Wäsche getrocknet werden? Wenn die Wohnung einen Balkon hat, darf die Wäsche, nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (veröff. in WM 1990, Seite 199) dort getrocknet werden, auch dann, wenn der Vermieter eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen auf dem Hof aufgestellt hat.
Hat die Wohnung keinen Balkon, darf die Wäsche im Badezimmer getrocknet werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass durch ausreichendes Lüften keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die das Wäschetrocknen in der Wohnung verbietet, ist unwirksam.
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Mieterrechte und Mieterpflichten«, ab Seite 12. Sie ist für fünf Euro bei örtlichen Mietervereinen erhältlich oder sie kann beim DMB-Verlag in 10169 Berlin bestellt werden.
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