Was vom Weihnachtsgeld übrigbleibt

Sonderzahlungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden / Riexinger: Mit Tricksereien nicht noch mehr Ausnahmen schaffen

Eine Beschäftigte verliert vorm Bundesarbeitsgericht. Sie muss in Kauf nehmen, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld angerechnet werden, um auf den Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen.

Unternehmen dürfen die Jahressonderzahlungen - Weihnachts- und Urlaubsgeld - in bestimmten Fällen auf den Mindestlohn anrechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in einem ersten Grundsatzurteil zum am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz. Die Richterinnen und Richter in Erfurt bestätigten damit die Urteile der Vorinstanzen (5 AZR 135/16).

Die Klägerin ist bei einer Service GmbH des Klinikums Brandenburg an der Havel. In dem 1997 gegründeten Unternehmen, das zu 51 Prozent noch im Besitz der kommunalen Klinik ist, arbeiten heute rund 370 Menschen; beispielsweise in der Reinigung, in der Küche oder sie transportieren Patienten. Mit den Ausgründungen in den Jahren 2000 und 2002 ist die Servicegesellschaft nach ver.di-Angaben stark gewachsen. Die Klägerin ist seit den frühen 1990er Jahren dort angestellt, zuletzt in Vollzeit in der Cafeteria.

Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass sie im Mai...


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