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DDR-Mietverträge gelten weiterhin

Man kann es fast nicht glauben, oft werden Mieter, die noch einen günstigen DDR-Mietvertrag haben, mit unzulässigen Forderungen der Vermieter bedrängt, wenn es um die Wohnungsabnahme beim Auszug geht. Oft handelt es sich um alte Leute, die in ein Pflegeheim umziehen. Sie sind mit den mietrechtlichen Bestimmungen selten gut vertraut.

Da wird manchmal behauptet, für sie gelte nur die allgemeine Kündigungsfrist von drei Monaten, obwohl es im Mietvertrag eindeutig heißt, dass der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder auch von zwei Wochen kündigen darf. Auch wird verlangt, die Wohnung vor dem Auszug zu renovieren, obwohl es im Mietvertrag heißt, dass der Mieter nur für die malermäßige Instandhaltung während des Mietverhältnisses verantwortlich ist und deswegen die Wohnung beim Auszug besenrein übergeben werden muss. So oder sinngemäß ähnlich ist das in den Mietverträgen formuliert. Ängstliche Gemüter werden heute zu ihrem Nachteil eingeschüchtert, sie zahlen lieber, als sich zu wehren und auf ihren Rechten zu bestehen. Wie sehen nun diese Rechte aus? Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz »Pacta sunt servanda« (Verträge sind einzuhalten). Das gilt auch für DDR-Mietverträge, Formularmietverträge eingeschlossen. Sie behalten auch nach der Vereinigung ihre Rechtskraft in allen Punkten. Am 30. Juli 1996 urteilte die 65. Kammer des Landgerichts in Berlin, dass eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter gilt. Die mietvertraglichen Regelungen in DDR-Mietverträgen, so heißt es in dem Urteil, wurden nicht durch den § 565 Abs. 2 BGB, in Anwendung des Artikels 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum BGB, ersetzt (Az. 65 S 29/96). Diese Rechtsauffassung bestätigte das Berliner Kammergericht am 22. Januar 1998 in einem Rechtsentscheid (Az. 8 RE-Miet 6765/97). Dazu wurde am 29. Januar 1998 in einer Mitteilung des Kammergerichts erläutert: »Die in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) enthaltene Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt als wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 3. Oktober fort«. Solche Rechtsentscheide sind für alle anderen Gerichte verbindlich. Nur der Bundesgerichtshof könnte einen Rechtsentscheid noch abändern. Nur wenn eine diesbezügliche Vereinbarung in einem DDR-Mietvertrag fehlen sollte, gilt die aktuelle Regelung einer dreimonatigen Kündigungsfrist für den Mieter. Individuell vereinbarte Kündigungsfristen, die Vereinbarungscharakter haben, gelten allerdings ebenfalls weiter. Es kommt immer darauf an, was genau im Mietvertrag steht. Darauf kann sich jeder Mieter berufen. Kein Vermieter ist berechtigt, die vertraglichen Regelungen einseitig zu verändern. Das trift auch auf die Vereinbarungen in DDR-Mietverträgen zu, die sich mit der Renovierung beim Auszug befassen. Wenn in solchen Mietverträgen vereinbart wurde, dass die Wohnung beim Auszug nur »besenrein« zu übergeben ist, dann gilt das auch heute noch. Auch dann, wenn es im Mietvertrag heißt, dass der Mieter die Kosten der malermäßigen Instandsetzung während der Mietzeit trägt. Vermieter haben bei Beendigung von Mietverhältnissen im »Beitrittsgebiet« aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 keinen Anspruch auf die malermäßige Renovierung oder auf Schadenersatz dafür. Diese Mieter handeln vertragsgerecht, wenn sie ihre Wohnung leer geräumt und gesäubert zurückgeben. Auch Tapeten müssen nicht entfernt werden. Die Mieter sind schon gar nicht verpflichtet, an Stelle einer Auszugsrenovierung die Kosten dafür zu übernehmen. Nur wer die Wohnung heruntergewirtschaftet und Substanzschäden verursacht hat, muss dadurch verursachte Mehrkosten als Schadensersatz bezahlen. Bei Beendigung solcher Mietverhältnisse besteht übrigens auch keine Rückbaupflicht für Mietereinbauten wie z. B. Hängeschränke. Das gilt auch, wenn diese Einbauten ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden. Die Einbauten müssen allerdings in »gesellschaftlichem Interesse« zur Verbesserung der Wohnbedingungen vorgenommen worden sein. Die diesbezüglichen Bestimmungen der § 112 und 113 des ZGB/DDR gelten fort (B...

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