Beratungspflicht mit Ausnahmen

Rund um die Pflege

  • Uwe Strachovsky
  • Lesedauer: ca. 2.0 Min.

Pflegebedürftige, die zu Hause leben und von Angehörigen oder Bekannten versorgt werden, müssen in bestimmten Abständen eine Pflegeberatung anfordern. Doch bei der Beratungspflicht gibt es Ausnahmen.

»Die Beratungsfristen sind in Paragraf 37 des Sozialgesetzbuches XI vorgegeben«, erläutert Sylke Wetstein von der bundesweiten Compass Pflegeberatung. »Bei den derzeit gültigen Pflegestufen 1 und 2 muss dies halbjährlich, bei Pflegestufe 3 vierteljährlich erfolgen. Betroffene haben dies selbst zu veranlassen. Wird das versäumt oder gar abgelehnt, kann das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen werden.«

Die Expertin verweist allerdings auch darauf: »Eine Ausnahme gilt für jene, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die sogenannte Pflegestufe 0 haben. Sie können die Beratung halbjährlich nutzen - müssen es aber nicht.«

Bei dieser Beratung zu Hause wird nicht etwa die Pflegestufe überprüft. Das dürfen nur die Gutachter des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof. Vielmehr geht es darum, den Ange...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.