Herr in eigenen vier Wänden

Gebrauchsrechte und -pflichten im Mietverhältnis (Teil 2)

Mieter dürfen ihre Ehepartner, Eltern und Kinder bei sich wohnen lassen, ohne den Vermieter zu fragen. Will man seine Geschwister bei sich aufnehmen, muss man wie bei einer Untervermietung den Vermieter um Erlaubnis bitten und ein berechtigtes Interesse darlegen. Das gilt auch für die Aufnahme von Lebensgefährten, allerdings darf der Vermieter dabei die Einwilligung in der Regel nicht verweigern.

Nicht zustimmen muss er aber, wenn die Wohnung durch zusätzliche Bewohner überbelegt wäre. Die Rechtsprechung geht von einem solchen Fall überwiegend dann aus, wenn mehr als zwei Personen pro Raum in der Wohnung leben und jeder Bewohner weniger als neun oder zehn Quadratmeter zur Verfügung hat.

Der Mieter bestimmt allein, welche Gäste er wann empfängt. Vermieter dürfen allenfalls dann bestimmte Besucher ausschließen, wenn besonders schwere Gründe gegen diese Person sprechen. Das wäre der Fall, wenn der Besucher früher die Nachbarn im Haus beläst...


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