Kaufen oder mitmieten?

Mietrecht: Einbauküche

»Übernimmt« der Mieter die Einbauküche von seinem Vormieter, wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Die Einbauküche bleibt in der Wohnung, der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis an den Vormieter zu zahlen und wird Eigentümer der Einbauküche.

Zwar hat der Mieter weder das Recht noch die Pflicht, die Einbauküche zu kaufen, ein derartiger Kaufvertrag kann aber im Interesse beider Mietparteien sein. Verlangt der Vormieter »Mondpreise« für die Einbauküche, kann der Mieter verhandeln oder den Kauf ablehnen.

Außerdem schützt ihn Paragraf 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Danach ist der Kaufpreis oder die Ablösevereinbarung unwirksam, wenn Preis und Wert der Einbauküche in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das ist der Fall, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Küche liegt.

Maßgeblich ist der Wert im eingebauten Zustand, nicht der Wert, der durch einen Verkauf nach dem Ausbau erzielt werden könnt...


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